
Kartellrecht für Krankenkassen? - Section sign/mark © kezze
Das Kartellrecht für Krankenkassen wird bisweilen heftig und kontrovers diskutiert. Hintergrund ist, dass unter den gesetzlichen Kassen der Wettbewerb weiter belebt werden soll, mit den Zielen, die Effizienz in den Gesundheitssystemen zu erhöhen und die Beiträge der Versicherten auf einem niedrigen Kostenniveau zu halten.
Die Diskussion wird vordergründig auf politischer Ebene geführt und beschäftigt sich mit der Frage, ob Fusionen gesetzlicher Krankenkassen untereinander nur noch stattgegeben werden soll, wenn diese zuvor durch das Bundeskartellamt geprüft und genehmigt worden sind. Ist diese Praxis im allgemeinen Wirtschaftsleben eine bewährte und übliche Praxis, so gilt dies für gesetzliche Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts bislang jedoch nicht.
Eine aktuelle Gesetzesvorlage im deutschen Bundesrat sieht nun vor, dass das Kartellamt tatsächlich eine Schlüsselrolle einnehmen könnte und strenge Regeln bei der Fusionskontrolle durchsetzen soll. Nach Vorstellungen der schwarz-gelben Bundesregierung, soll der Wettbewerb der Kassen untereinander hierdurch wesentlich mehr Fahrt aufnehmen.
Als problematisch in der Diskussion ist der Umstand anzusehen, dass für gesetzliche Krankenkassen bislang bei der Ausschreibung öffentlicher Aufträge bislang das europäische Vergaberecht gilt. Sollte zukünftig jedoch das allgemeine Wettbewerbsrecht zur Anwendung kommen, sehen hierin jedoch Sozialrichter und das Bundesversicherungsamt Risiken mit unabsehbaren Folgen.
So warnte das Bundessozialgericht vor einer drohenden Rechtsunsicherheit, sollten gesetzliche Krankenkassen zukünftig wie private Wirtschaftsunternehmen dem Kartellrecht unterworfen werden. Das Gericht sieht mit dem Vorhaben die Gefahr verbunden, dass das allgemeine Sozialrecht regelrecht zersplittert werden könnte.
Bislang müssen gesetzliche Kassen ihre Rabattverträge für Arznei- und Hilfsmittel vor Abschluss europaweit ausschreiben. Die Ausschreibungen müssen derart gestaltet sein, dass kleine Unternehmen die reelle Möglichkeit haben, einen Zuschlag zu erhalten. Tritt hingegen das Wettbewerbsrecht in Kraft, könnten beispielsweise einzelnen Kassen innerhalb eines Kassenverbandes keine Rabatte mehr aushandeln, die für alle Verbandsmitglieder gelten. Dies würde einen eindeutigen Verstoß gegen geltendes Kartellrecht bedeuten.
Sollten zukünftig also nicht mehr die ausschließlich die Versicherungsaufsichten, sondern darüber hinaus nun auch die Kartellbehörden entscheiden müssen, werden neben den Sozialgerichten zunehmend auch die für das Wettbewerbsrecht zuständigen Zivilgerichte mit Streitfällen beschäftigt sein. Das stimmige und in sich geschlossene Kassenrecht würde dadurch zukünftig durch die Vorgaben des allgemeinen Wettbewerbsrechts überlagert werden. In der Folge könnte für alle Beteiligten im Gesundheitswesen ein extrem hohes Maß an Rechtsunsicherheit entstehen.

